Allgemeine Geschäftsbedingungen, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB)
der pro aurum Schweiz AG
1. Vertragspartner
pro aurum Schweiz AG
Sitz: Kilchberg (ZH)
Firmennummer: CH-020.3.031.744-1
Verwaltungsrat: Ernst Reusswig
Geschäftsführer: René Buchwalder
Postanschrift: pro aurum Schweiz AG, Weinbergstrasse 2, 8802 Kilchberg
Telefon: 044 716 5600
Fax: 044 716 5650
eMail: info@proaurum.ch
Nachfolgend "Vertragspartner" genannt.
2. Geltungsbereich
2.1 Es gelten ausschliesslich diese AGB.
2.2 Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf die Geltung seiner Geschäftsbedingungen oder anderer zur Anwendung gelangender Bestimmungen sind nicht wirksam, solange dies vom Vertragspartner nicht eindeutig schriftlich anerkannt ist.
2.3 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden.
2.4 Diese AGB finden sowohl auf Endverbraucher/Privatpersonen (Konsumenten) wie auch auf Firmen oder Zeichnungsberechtigte einer Einzelfirma oder einer Handelsgesellschaft, die im Handelsregister eingetragen sind, Anwendung (gewerbliche Käufer).
Endverbraucher/Privatpersonen und gewerbliche Käufer sind in diesen AGB "Kunden" genannt.
2.5 Es besteht kein Vertragsrücktrittsrecht.
3. Vertragsschluss und Grundsatz der Vorleistungspflicht
3.1 Die Verkaufs- und Ankaufsangebote des Vertragspartners sind freibleibend und unverbindlich. Der Kunde (Käufer/Verkäufer) kauft/verkauft fernmündlich, per Fax oder durch Eingabe auf der Internetplattform. Bei letzterem Verfahren werden dem Kunden vor dem Absenden seiner Bestellung / seines Verkaufsangebotes nochmals alle Daten angezeigt und können korrigiert werden.
Der Vertragspartner speichert die Vertragsdaten in einer Kundendatenbank. Der registrierte Kunde kann die entsprechenden Daten jederzeit einsehen; eine nachträgliche Löschung des Kundenkontos ist jedoch nicht möglich.
3.2 Ankaufsangebote und Bestellungen ab einem Betrag von CHF 50.000.00 werden nur in Schriftform, per Telefax mit Unterschrift oder als digital signiertes Email akzeptiert.
3.3 Der Vertragspartner untersteht als Finanzintermediär im Sinne des Geldwäschereigesetzes (GwG) dessen einschlägigen Bestimmungen. Dementsprechend hat sich der Kunde bei einer oder mehreren Transaktionen, welche den Betrag von CHF 25'000.00 übersteigen, mittels Identifizierungsdokument im Original oder in echtheitsbestätigter Kopie auszuweisen und eine schriftliche Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung abgeben. Bei Warenankauf durch den Vertragspartner besteht unabhängig von der Transaktionshöhe eine Ausweispflicht des Kunden.
3.4 Ein Vertrag kommt erst mit der Annahmeerklärung der Bestellung/des Verkaufsangebotes und dessen Inhalts (per Auftragsbestätigung oder Zustellung der Rechnung) durch den Vertragspartner oder im Falle der Bestellung durch die Auslieferung des Liefergegenstandes an den Kunden zustande.
Die Annahmeerklärung kann fernmündlich oder in Textform (Brief, Fax, Email) erfolgen.
3.5 Der Vertragspartner liefert grundsätzlich erst, wenn die Zahlung des vereinbarten Preises auf dem Konto des Vertragspartners bei dessen Hausbank auf dem Konto lautend auf pro aurum Schweiz AG unwiderruflich eingetroffen bzw. verbucht ist.
3.6 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Artikel der Gattung nach bestimmt geschuldet, d.h. sollte ein Artikel nicht mehr lieferbar sein, wird ein qualitativ und preislich gleichwertiger Artikel zugestellt.
4. Gewährleistung
4.1 Sofern der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Sache bestanden hat und der Artikel lediglich der Gattung nach bestimmt wurde, hat der Kunde – sofern dies noch möglich ist – Anspruch auf Lieferung von Ersatz; sollte eine Ersatzlieferung nicht möglich sein, werden die mangelhaften Waren gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückgenommen; Folgeschäden werden nicht erstattet.
4.2 Bei Waren, die nicht lediglich der Gattung nach bestimmt waren, hat der Kunde Anspruch auf Rücknahme der Ware, Erstattung des Minderwertes oder Lieferung von Ware derselben Gattung (Wahlrecht des Kunden). Auch in diesem Fall erfolgt keine Erstattung von Folgeschäden.
4.3 Der Kunde trägt die Beweislast der Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges, für den Sachmangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Rüge.
4.4 Gewährleistungsansprüche aus Sachmängeln verjähren nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der Waren.
4.5 Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von 3 Tagen ab Erhalt der Lieferung dem Vertragspartner schriftlich anzuzeigen (per Fax oder Einschreibebrief), andere Mängel sofort nach Entdeckung (ebenfalls schriftlich).
4.6 Mit der Vornahme von Eigenschaftsbeschreibungen – u. a. im Rahmen von Vorgesprächen und Auskünften sowie in Prospekten oder Werbeanpreisungen – ist keine Garantieerklärung oder Zusicherung einer Eigenschaft durch den Vertragspartner verbunden.
5. Handelszeiten, Preise
5.1 Als vereinbart gelten die am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preise für Ankaufs- und Verkaufsgeschäfte in CHF oder EUR zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
5.2 Die Versandkosten inkl. Versicherungen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle, usw. gehen zulasten des Kunden.
5.3 Es gelten unsere üblichen Handelszeiten. Für Angebote, die zu diesen Handelszeiten abgegeben werden, gelten die jeweiligen Kurse des Systems. Soweit Angebote ausserhalb der Handelszeiten abgegeben werden, gilt der zu Beginn der nächsten Handelszeit aktuelle Kurs.
6. Lieferung und Gefahrenübergang
6.1 Die Vereinbarung verbindlicher Liefertermine bei Lieferung durch den Vertragspartner kann sowohl mündlich wie auch schriftlich erfolgen.
6.2 Der Vertragspartner ist zur Vornahme von Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist vertraglich ausgeschlossen worden.
6.3 Der Vertragspartner liefert erst nach Eingang der Zahlung des Kunden zum vereinbarten Termin. Nutzen und Gefahr gehen auf den Kunden mit der Übergabe des Liefergegenstandes an ihn oder mit Übergabe zum Versand über.
Verweigert der Kunde die Annahme gilt die Ware im Zeitpunkt der Verweigerung als übergeben. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, gehen Nutzen und Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
6.4 Die Auslieferung erfolgt über ein Logistik- oder Werttransportunternehmen. Der Kunde muss am Tage der Anlieferung ganztägig unter der Lieferadresse anwesend sein, da ein exakter Lieferzeitpunkt aus Sicherheitsgründen nicht vereinbart wird. Gleiches gilt sinngemäss bei Warenabholung (Ankauf).
6.5 Die Versandkosten inkl. Versicherungen, Verpackung, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle, usw. gehen zulasten des Kunden.
6.6 Leistungsort für angekaufte Ware ist der jeweils aktuelle Geschäftsitz des Vertragspartners. Soweit vorhanden sind zur Ware gehörige Papiere ebenfalls dem Vertragspartner zu übermitteln. Der Kunde verpflichtet sich, soweit der Vertragspartner die Waren nicht selbst abholt, die Ware ausreichend versichert zu versenden. Der Versand ist so vorzunehmen, dass der Vertragspartner den Erhalt der versandten Ware quittieren muss. Der Übersender trägt die Beweislast für den Zugang der Sendung.
6.7 Die Durchführung des Werttransportes hat keine Auswirkung auf den Leistungsort.
7. Zahlungsbedingungen, Verzug, Gegenansprüche
7.1 Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Zugang der Auftragsbestätigung bzw. mit Zugang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig und zahlbar. Zahlt der Kunde innerhalb von 3 Valutatagen ab Fälligkeit nicht, kommt er ohne Mahnung in Verzug. Der Vertragspartner ist diesfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn die Ware schon geliefert wurde. Der Kunde hat dem Vertragspartner den ihm daraus erwachsenen Schaden (Differenz zwischen Vertragspreis und Markt-/Börsenpreis zur Erfüllungszeit plus entstandene Unkosten) zu erstatten.
7.2 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturgewalt oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
7.3 Lieferverzug durch den Vertragspartner tritt erst ein, wenn zum vereinbarten Liefertermin keine Lieferung erfolgt ist und die schriftliche Mahnung um mehr als 4 Wochen fruchtlos verstrichen ist. Soweit Lieferfristen aufgrund von Engpässen auf den internationalen Rohstoffmärkten nicht eingehalten werden können, verlängert sich die oben genannte Frist auf 12 Wochen. Der Vertragspartner informiert den Kunden bei solchen Verzögerungen entsprechend.
7.4 Der Lieferverzug wirkt sich nicht auf die mit den Kunden vereinbarten Kurse aus. Diese gelten wie vereinbart.
7.5 Falls der Lieferant den Vertragspartner trotz vertraglicher Verpflichtung nicht mit dem bestellten Artikel beliefert, ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7.6 Bei Ankaufsgeschäften wird der Kaufspreis nach Erhalt und positiver Prüfung der Ware, insbesondere auf Echtheit und den wieder verwertbaren Zustand fällig. Der Vertragspartner überweist den Kaufpreis innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Abschluss der Prüfung auf das vom Kunden angegebene Konto.
7.7 Soweit bei Ankaufsgeschäften die Prüfung auf Echtheit und auf den wieder verwertbaren Zustand negativ ausfällt, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird dem Kunden die übersandte Ware zurück übersendet; die Versandkosten gehen zulasten des Kunden.
7.8 Jede Verrechnung von Seiten des Kunden gegenüber Forderungen des Vertragspartners ist ausgeschlossen.
7.9 Wenn dem Vertragspartner Umstände gleich welcher Art bekannt sind, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist der Vertragspartner berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen und noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten bzw. sofortige Zahlung zu verlangen, falls eine andere Zahlungsart vereinbart wurde.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Der Vertragspartner bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Vertragspartners erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er den Vertragspartner mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Kunden die Eintragung und Vormerkung des Eigentumsvorbehaltes in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
8.2 Bis zur Zahlung des Entgeltes einschliesslich sämtlicher Forderungen (wie z. B. Versandkosten, usw.), die dem Vertragspartner gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, sind dem Vertragspartner Sicherheiten zu gewähren. Diese werden nach Wahl des Vertragspartners freigegeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
8.3 Die Ware bleibt Eigentum des Vertragspartners, soweit keine vollständige Zahlung erfolgt ist. Verarbeitung und Umbildung erfolgen für den Vertragspartner, ohne Verpflichtung für den Vertragspartner. Der Kunde ist verpflichtet, dem Vertragspartner die Verarbeitung oder Umbildung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Vertragspartners durch Verbindung oder Umbildung/Verarbeitung, so gilt als vereinbart, dass die Rechte des Kunden an der einheitlichen Sache wertmässig auf den Vertragspartner übergehen. Der Kunde verwahrt die Rechte (z. B. Eigentumsanteil) des Vertragspartners unentgeltlich. An der so entstandenen Ware steht dem Vertragspartner ein gänzliches Eigentumsvorbehaltsrecht zu.
8.4 Bei Zugriffen von Dritten auf die mit Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten des Vertragspartners belasteten Waren wird der Kunde auf diesen Eigentumsvorbehalt hinweisen und den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigen, damit dieser den Eigentumsvorbehalt durchsetzen kann.
Alle dem Vertragspartner daraus entstehenden Kosten sind vom Kunden dem Vertragspartner zu erstatten.
9. Haftungsbegrenzung, Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche des Kunden gegenüber dem Vertragspartner sind ausgeschlossen; eine Ausnahme bilden Ansprüche aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen, deren Wegbedingung unmöglich ist.
In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfälle, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Diese Einschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Vertragspartners, jedoch gelten sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der pro aurum AG.
10.2 Anwendbares Recht: Schweizerisches Recht
Sofern und soweit die AGB nichts Besonderes vorsehen, kommen das Schweizerische Obligationenrecht oder entsprechende Spezialgesetzgebungen der Schweiz zur Anwendung.
10.3 Änderungen/Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt der übrige AGB-Inhalt bzw. dessen Wirksamkeit davon unberührt. Die Vertragsparteien werden dann die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt auch für allfällige Regelungslücken.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der pro aurum Schweiz AG, Version 1.0
Kilchberg, 3. Januar 2008