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Übersicht der AGB und Nutzungs- sowie produktspezifische Bedingungen und Datenschutz

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) der pro aurum Schweiz AG Herunterladen
General Terms and Conditions (GTC) of pro aurum Schweiz AG Download
Bedingungen für die Lagerung von Edelmetallen - Reglement für Verwahrung
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Allgemeine Geschäftsbedingungen, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) der pro aurum Schweiz AG*

*Aus Gründen des besseren Verständnisses/der besseren Lesbarkeit wird auf männlich-weibliche Doppelformen verzichtet.
Die Einzahl umfasst auch die Mehrzahl, die männliche Form auch die weibliche.


Die vorliegenden AGB regeln die Grundlagen der Geschäftsbeziehung(en) zwischen Kunden und der pro aurum Schweiz AG.

Inhaltsverzeichnis
1. Vertragspartner
2. Geltungsbereich / Allgemeines
3. Angebot (Verkauf, Ankauf) / Vertragsschluss
4. Preise, Kosten / Handelszeit(en)
5. Zahlungsbedingungen, Fälligkeit / Verzug, Gegenansprüche
6. Eigentumsvorbehalt
7. Lieferung, Abholung / Gefahrenübergang, Verzug
8. Gewährleistung / Prüfpflicht und Mängelrüge
9. Verwahrung, Lagerung
10. Einhaltung gesetzlicher und regulatorischer Vorschriften / Melde-, Offenlegungs-, Steuer- und Abgabepflichten der Kunden
11. Mitwirkungs- / Mitteilungspflichten
12. Hinweise zu digitalen Auftritten
13. Haftung (Begrenzung, Ausschluss)
14. Legitimation
15. Datenschutz
16. Überwachung
17. Schlussbestimmungen

1. Vertragspartner

pro aurum Schweiz AG
, nachfolgend "pro aurum" genannt:

Sitz:
Firmennummer:
Postanschrift:
Telefon:
Fax:
E-Mail:
Web:

Kilchberg (ZH)
CH-113.960.737
Weinbergstrasse 2, 8802 Kilchberg
+41 (0) 44 716 5600
+41 (0) 44 716 5650
info@proaurum.ch
www.proaurum.ch

 

 2.  Geltungsbereich/Allgemeines

2.1. Die vorliegenden «Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Liefer- und Zahlungsbedingungen» (nachfolgend: „AGB“) der pro aurum gelten für den Bereich des gesamten Vertriebs von Edelmetallen und Münzen (nachfolgend «Ware») bzw. für die Beziehungen zwischen pro aurum und ihren Kunden (Rechtsgeschäfte, Lieferungen und Leistungen etc.).

2.2. Massgeblich ist die jeweils bei Vornahme/Abschluss eines Rechtsgeschäfts gültige, aktuelle Fassung der AGB, die von Kunden jederzeit u.a. über die Fusszeile der Website www.proaurum.ch aufgerufen, eingesehen sowie ausgedruckt und/oder abgespeichert werden kann.

2.3. Die AGB finden sowohl auf Personen Anwendung, die Waren oder Dienstleistungen für Zwecke bestellen, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen (Konsumenten), wie auch auf natürliche oder juristische Personen bzw. Personengesellschaften Anwendung, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer/Unternehmen). Beide vorstehenden Personengruppen werden in diesen AGB „Kunden“ genannt.

2.4. Kunden treten nach Geschäftsmodell und Sicht der pro aurum entweder als (i) Käufer (d.h. «Verkauf» von Ware durch pro aurum an Kunden) oder als (ii) Verkäufer (d.h. «Ankauf» von Ware durch pro aurum von Kunden) von Ware(n) auf. Dementsprechend handelt es sich um Verkaufs- oder Ankaufsbedingungen.

2.5. Den vorliegenden AGB entgegenstehende oder von diesen abweichende Bedingungen des Kunden und/oder Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf die Geltung seiner Geschäftsbedingungen oder anderer zur Anwendung gelangender Bestimmungen werden von pro aurum nicht akzeptiert und sind unwirksam, solange diese von pro aurum nicht schriftlich anerkannt worden sind.

2.6. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen (auch verwandter Art) zu Kunden, auch wenn auf sie nicht (wieder) ausdrücklich Bezug genommen wird. Die Zustimmung/Akzeptanz erfolgt konkludent spätestens durch Inanspruchnahme des Angebots bzw. der Dienstleistungen durch den Kunden.

2.7. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass pro aurum den Zugang/die Inanspruchnahme bzw. den Umfang des Warenangebots, Sortiments und Dienstleistungen jederzeit einschränken kann, insbesondere wenn dies die Einhaltung gesetzlicher oder regulatorischer Vorschriften erfordert. Insbesondere kann pro aurum jederzeit Bargeschäfte nach eigenem Ermessen und ohne Angabe von Gründen verweigern. Etwaige Ansprüche des Kunden gleich welcher Art sind ausgeschlossen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschliesslich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben grds. Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist jedoch (vorbehaltlich des Gegenbeweises) ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung der pro aurum massgebend.

2.8. Im Geschäftsverkehr mit pro aurum gelten Samstage, Sonntage und (kantonale) Feiertage nicht als Handelstage.

 

3.  Angebot (Verkauf, Ankauf) / Vertragsschluss

3.1. Präsentationen, Darstellungen und Angebote der pro aurum zum Verkauf oder Ankauf von Ware in einem Vertriebskanal (bspw. im Internet, Website, Online-Shop, Print- oder über ein sonstiges Medium) stellen kein verbindliches Angebot der pro aurum dar. Hierbei handelt es sich lediglich um eine unverbindliche Aufforderung an Kunden, gegenüber pro aurum ein verbindliches Angebot zum Kauf oder Verkauf von Ware abzugeben (folgend «Bestellung»). Eine Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Angebot an pro aurum zum Abschluss eines Vertrages.

3.2. Der Kunde kauft/verkauft Ware, in dem er am Schalter, per Fax, E-Mail oder dur ch Eingabe auf der Internetplattform (Online-Shop unter www.proaurum.ch) ein Angebot (Kauf/Verkauf) auf Abschluss eines Vertrages über Ware abgibt. Das entsprechende Angebotdes Kunden ist rechtsverbindlich. Erfolgt eine Bestellung per E-Mail oder Fax, hat der Kunde der pro aurum grds. das entsprechende «Bestellformular Kauf» bzw. «Einreichungsformular» unter Angabe aller Daten unterzeichnet einzureichen (download unter: https://proaurum.ch/infothek/formularcenter). Eine Bestellung per E-Mail muss einen vollständigen Vor-/Zunamen, Adresse sowie Telefonnummer des Kunden aufweisen. Bei einer Bestellung per E-Mail behält sich pro aurum vor, bei Fehlen von Angaben bzw. bei Unvollständigkeit bzw. Unklarheit über die Identität des Kunden weitere Auskünfte einzufordern bzw. gar nicht auf ein Angeboteinzutreten.

3.3. Bei einer Bestellung im Online-Shop (www.proaurum.ch) gibt der Kunde gemäss nachfolgend genannten Einzelschritten ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab (d.h. Kauf/Verkauf von Ware): Durch Anklicken des Buttons „Kaufen“ (K) bzw. «Verkaufen» (V) kann der Kunde unter Währungsauswahl (CHF; EUR) die jeweilige Ware in den virtuellen Warenkorb legen. Dieser Vorgang ist unverbindlich und stellt noch kein Vertragsangebot des Kunden dar. Vor Abgabe eines Angebots wird der Inhalt der Bestellung (Menge, Artikel, Preis exkl./inkl. Steuern) einschließlich der je nach gewählter Versandart zusätzlich anfallenden Versandkosten und der Kundendaten auf einer Übersichtsseite zusammengefasst und kann vom Kunden allenfalls korrigiert oder gelöscht werden. Weiter wird die Angabe der für ein Geschäft erforderlichen personenbezogenen Daten verlangt. Nach Akzeptanz der AGB gibt der Kunde mit Anklicken des Buttons «Jetzt kaufen» bzw. «Jetzt verkaufen» ein verbindliches Angebot gegenüber pro aurum Stand: November 2020 www.proaurum.ch Seite 3 von 11 zum Abschluss eines Kaufvertrages über Ware ab (Kauf/Verkauf). Hiernach erhält der Kunde von pro aurum auf seine angegebene E-Mail-Adresse eine automatisch generierte E-Mail, die den Eingang der Bestellung bei pro aurum bestätigt («Eingangsbestätigung»). Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Vertragsannahme durch pro aurum dar. Ein Vertrag kommt erst durch Zusendung einer «Auftragsbestätigung» in Textform (über E-Mail, Fax Brief) oder in Ausnahmefällen konkludent durch tatsächliche Lieferung (Verkauf) bzw. Abholung (Ankauf) der Ware zustande. Ein bei pro aurum im Online-Shop registrierter Kunde (link «Anmelden») kann die entsprechenden Daten sowie den Bestellstatus jederzeit einsehen. So kann sich ein Kunde bei einer folgenden Online-Bestellung im Online-Shop zunächst mit seinem Benutzernamen oder seiner E-Mail-Adresse und mit seinem Passwort anmelden bzw. identifizieren und bestellen. Sämtliche getätigten Online-Bestellungen werden dem Kunden als Online-Kontoinhaber zugerechnet und sind für ihn verbindlich.

3.4. Mit Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Ware (d.h. Ankauf durch pro aurum) erklärt und bestätigt der Kunde pro aurum gegenüber gleichzeitig, dass er das vollständige, uneingeschränkte und unbelastete Eigentum an der zum Verkauf angebotenen Ware besitzt bzw. zum Verkauf berechtigt ist und dass diese weder verpfändet ist, noch sonstige Rechte Dritter hieran bestehen. Weiter sichert der Kunde der pro aurum zu, dass die Ware nicht aus einer rechtswidrigen, insbesondere nicht aus einer strafbaren Handlung stammt, auf eine solche zurückzuführen ist oder eine solche mit dem Verkauf bezweckt ist. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und akzeptiert durch Einreichung seines Verkaufsangebots, dass ein Ankauf bzw. konkret die Erklärung der Annahme durch pro aurum unter der aufschiebenden Bedingung des (1) Zugangs der Ware bei pro aurum sowie (2) einer positiven Prüfung der Ware auf Echtheit, Feingehalt, Vollständigkeit und auf den wiederverwertbaren Zustand (Handelsüblichkeit) sowie – bei eventueller Einfuhr von Ware aus dem Ausland in die Schweiz – einer Vorlage notwendiger Belege über die Einhaltung der Einfuhr-/Zollbestimmungen durch den Kunden in die Schweiz steht. Die Prüfung der Ware wird durch pro aurum innerhalb angemessener Frist ab Wareneingang bei pro aurum vorgenommen. pro aurum weist Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Prüfungszeitraum bei einer außergewöhnlichen Marktlage entsprechend den Markterfordernissen und/oder bei Eintritt unvorhersehbarer (und/oder bei Vertragsabschluss unverschuldet unbekannter) Ereignisse einen längeren Zeitraum beanspruchen kann («Störung»). Die (einem Kunden mitgeteilten) Zeiträume verschieben sich entsprechend um eine angemessene Dauer, mindestens um die Dauer der Störung. pro aurum wird Kunden hierüber nach Kenntnis umgehend informieren.

3.5. HINWEIS: Ein Angebot bzw. Vertrag über den An- oder Verkauf von Waren hat Vermögensgegenstände zum Inhalt, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die pro aurum keinen Einfluss hat. Ein WIDERRUFSRECHT des Kunden besteht deshalb nicht!

3.6. pro aurum ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ein Angebot eines Kunden zum Kauf/Verkauf von Ware anzunehmen. Insbesondere ist pro aurum frei, ein Angebot nach eigenem Ermessen und ohne Angabe von Gründen abzulehnen (bspw. je nach Inhalt des Angebots bzw. Marktlage auch durch schlichte Untätigkeit/Nichtbearbeitung eines Angebots). Etwaige Ansprüche des Kunden gleich welcher Art sind ausgeschlossen.

3.7. Ein rechtsverbindlicher Vertrag mit pro aurum kommt nach Zugang und Bearbeitung der Bestellung des Kunden erst mit der Auftragsbestätigung/Abrechnung durch pro aurum in Textform (Brief, Fax, E-Mail) oder in Ausnahmefällen konkludent durch tatsächliche Lieferung (beim Verkauf) bzw. Abholung (beim Ankauf) der Ware zustande.

3.8. Für Geschäfte, die als Kassageschäfte qualifizieren und einen Transaktionswert von CHF 15`000 (Schweizer Franken fünfzehntausend) erreichen (auch akkumulierte Transaktionen), ist pro aurum zur Identifizierung des Kunden verpflichtet und der Kunde zur Mitwirkung verpflichtet, sich identifizieren zu lassen bzw. einen etwaig wirtschaftlichen Berechtigten anzugeben und bei Gesellschaften den Kontrollinhaber auszuweisen (vgl. unten Ziff. 10).

3.9. Unabhängig von vorstehender Klausel 3.8 und insbesondere losgelöst vom Erreichen des Kassatransaktionsschwellenwerts verpflichtet sich ein Kunde bei einem Verkauf von Ware an pro aurum allgemein, sich mit Abgabe seines Angebots der pro aurum gegenüber mittels gültigen, amtlichen Identifizierungsdokuments mit Lichtbild im Original auszuweisen oder eine echtheitsbestätigte Kopie desselben zu übermitteln (bei natürlichen Personen und Inhabern von Einzelunternehmen: Pass, bei ID/Personalausweisen Vorder- und Rückseite; bei juristischen Personen oder Personengesellschaften: anhand eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, der Statuten, Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente und zusätzlich den Bevollmächtigungsbestimmungen). Die echtheitsbestätigte Kopie des
Identifizierungsdokuments muss pro aurum spätestens zum Zeitpunkt des Zugangs der Ware vorliegen.

3.10. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nach Ziff. 3.8 bzw. 3.9 nicht innert gefordertem Zeitpunkt bzw. gesetzter Frist oder nur ungenügend nach, behält sich pro aurum einen Nichteintritt, Freilassung der Fixierung eines Preises bzw. bei einem eventuell bereits abgeschlossenen Rechtsgeschäft einen Rücktritt vor. Etwaige Ansprüche des Kunden hieraus gleich welcher Art sind ausgeschlossen.

3.11. Der Kunde hat pro aurum bei von ihm bzw. durch ihn verursachten Nichteintritt/Rücktritt verbundenen Stornierungen, Rückbuchungen und/oder sonstigen Änderungen von Transaktionen für alle allfälligen Schäden, Kosten und Auslagen etc. zu entschädigen.

3.12. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Ware der Gattung nach bestimmt geschuldet (d.h. Sache von mittlerer Art und Güte). pro aurum ist lediglich verpflichtet, aus dem eigenen Warenvorrat zu leisten („Vorratsschuld“). Das Angebot gilt, solange es im Online-Shop ersichtlich ist und/oder der Vorrat reicht. Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder -garantie liegt nicht allein in der Verpflichtung von pro aurum zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache. Ein Beschaffungsrisiko übernimmt pro aurum vielmehr nur Kraft gesonderter schriftlicher Vereinbarung unter Verwendung der Wendung „… übernimmt pro aurum das Beschaffungsrisiko…“.

3.13. Abbildungen im Online-Shop, in Prospekten bzw. in Werbung usw. sowie sämtliche ev. Angaben hierzu dienen lediglich der Illustration, diese sind unverbindlich und stellen eine Ware nur in beispielhafter Form dar. Der tatsächliche Lieferanspruch des Kunden besteht nur für eine artgleiche oder gleichwertige Ware mittlerer Art und Güte.

3.14. Leistungs- und Erfüllungsort ist der Sitz der pro aurum.


4. Preise, Kosten / Handelszeit(en)

4.1. Als massgebliche Kurse/Preise für einen späteren Vertragsschluss für Waren gelten allgemein die am Tag des Zugangs des Angebots des Kunden innerhalb der Handelszeit (vgl. unten 4.4) bei pro aurum ausgewiesenen, gültigen Kurse/Preise gemäss der Preisanzeige im Online-Shop proaurum.ch/shop bzw. gemäss der separaten Preisliste für Waren unter proaurum.ch/leistungen/kaufen-und-verkaufen für Kauf- und Verkaufsgeschäfte in Schweizer Franken (CHF) oder Euro (€).

4.2. pro aurum behält sich ausdrücklich vor, für den relevanten Kurs/Preis der Ware erst auf einen späteren Zeitpunkt/Tag abzustellen, d.h. auf einen solchen, zu dem der Kunde die für den Eintritt und die Ausführung eines Geschäfts relevanten Informationen/Belege der pro aurum vollständig, das richtige Formerfordernis wahrend und beanstandungsfrei zukommen lassen hat.

4.3. Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle, Versicherungen, Versand-/Abholungskosten inkl. Versicherungen usw. gehen zu Lasten des Kunden, d.h. sind von diesem zu tragen.

4.4. Als «Handelszeit(en)» gelten die ausgewiesenen Öffnungszeiten der pro aurum Schweiz AG (d.h. die jeweiligen Standortöffnungszeiten am Sitz der pro aurum in Kilchberg unter https://proaurum.ch/unternehmen/standorte/zuerich) nach mitteleuropäischer Zeit (MEZ). Für Angebote, die von Kunden zu diesen Handelszeiten abgegeben werden, gelten grds. die jeweiligen Kurse/Preise des Systems/Preisliste. Soweit Angebote vom Kunden ausserhalb der Handelszeiten abgegeben werden oder aber auch innerhalb der Handelszeit, bei  Verzögerungen aufgrund von notwendigen Abklärungen und/oder Zwischen-/Absicherungshandlungen zu einem Angebot, welche vor Eintritt in ein Geschäft/Beziehung bzw. vor einer Annahme/Ausführung erforderlich sind, gilt in der Regel der zu Beginn der nach vollständiger (Ab-)Klärung folgenden, nächsten Handelszeit ausgewiesene aktuelle Kurs/Preis gemäss der pro aurum Preisliste. Ein Anspruch des Kunden auf Fixierung eines Kurses/Preises und/oder einer Angebotsannahme ausserhalb der Handelszeiten besteht nicht. Auch während der Handelszeiten ist es möglich, dass die Bearbeitung einer Bestellung aus diversen Gründen (Zwischen-/Absicherungshandlungen, Marktgegebenheiten, Systemfehler etc.) verzögert oder gar nicht erfolgt. Etwaige Ansprüche des Kunden gleich welcher Art sind ausgeschlossen.

4.5. pro aurum behält sich vor, jederzeit Kurse/Preise und/oder Handelszeiten bzw. das Sortiment bspw. aufgrund veränderter Marktverhältnisse bzw. Kosten etc. zu ändern. Die Änderungen werden in geeigneter Weise bekannt gemacht und gelten bzw. treten mit Bekanntmachung in Kraft.


5. Zahlungsbedingungen, Fälligkeit / Verzug, Gegenansprüche


5.1. Zahlungen an pro aurum müssen in Schweizer Franken (CHF) oder Euro (€) erfolgen/geleistet werden.

5.2. Der von pro aurum einem Kunden in Rechnung gestellte Kaufpreis ist im Voraus sofort nach Zugang der Auftragsbestätigung bzw. mit Zugang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig. Es gilt ein Vorkassevorbehalt. Zahlt der Kunde nicht innerhalb von 3 (drei) Bankarbeitstagen nach Zugang der Auftragsbestätigung/Rechnung, kommt er ohne Mahnung in Verzug. pro aurum ist diesfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn die Ware schon geliefert wurde. Der Kunde hat pro aurum Verzugszinsen, den erwachsenen Schaden sowie allfällige Kosten etc. zu erstatten.

5.3. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden ist pro aurum nicht verpflichtet, auf neue Bestellungen des Kunden einzugehen oder ausstehende Verpflichtungen/Lieferungen an den Kunden zu erfüllen.

5.4. pro aurum liefert bzw. übergibt Ware erst an Kunden, wenn die Zahlung bei pro aurum unwiderruflich verbucht ist.

5.5. Bei einem Ankauf durch pro aurum wird der von pro aurum zu entrichtende (An-)Kaufpreis erst mit Zustandekommen eines Vertrags über den Ankauf von Ware fällig. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass ein Ankaufvertrag erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung zur Ankaufbestätigung der pro aurum zu Stande kommt (vgl. oben 3.4), d.h. erst nach (1) Zugang/ Erhalt der Ware und einer (2) positiv ausfallenden Prüfung der Ware durch pro aurum, insbesondere auf Echtheit, Feingehalt und Vollständigkeit sowie auf deren wiederverwertbaren Zustand. Im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses der zugegangenen Ware auf Echtheit, Vollständigkeit und den wieder verwertbaren Zustand überweist pro aurum den (An-)Kaufpreis innerhalb von 5 Bankarbeitstagen nach Abschluss der Prüfung auf das vom Kunden angegebene Konto. Fällt die Prüfung dagegen negativ aus (bspw. Fälschung, unecht etc.), entfällt aufgrund Nichteintritts der aufschiebenden Bedingung (vgl. oben 3.4) die Ankaufbestätigung der pro aurum. In diesem Fall wird die Ware dem Kunden gegen von ihm im Voraus der pro aurum zu erstattender Versandkosten zurückgesendet.

5.6. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sich Leistungen infolge regionaler, ausländischer oder institutsspezifischer Regelungen zuB ankwerk- und Feiertagen verzögern können.

5.7. Jede Auf-/Verrechnung von Seiten des Kunden gegenüber Forderungen oder Ansprüchen der pro aurum ist ausgeschlossen, sofern diese nicht rechtskräftig festgestellt oder von pro aurum schriftlich anerkannt wurde(n). Die Abtretung, vertragliche Verpfändung von Forderungen oder sonstigen Rechten durch einen Kunden aus der Geschäftsbeziehung mit der pro aurum ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der pro aurum zulässig.

5.8. Werden pro aurum Umstände gleich welcher Art bekannt , die die Kreditwürdigkeit eines Kunden in Frage stellen, so ist pro aurum berechtigt, eine etwaig bestehende, offene Restschuld sofort insgesamt fällig zu stellen und noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten bzw. sofortige Zahlung zu verlangen, falls eine andere Zahlungsart vereinbart wurde.

5.9. Pfand- und Verrechnungsrecht: Sobald der Kunde mit seiner vereinbarten Leistung in Verzug ist, hat pro aurum an allen Vermögenswerten, die sie bei sich selbst oder anderswo aufbewahrt, ein Pfandrecht. In Bezug auf Forderungen besitzt pro aurum ein Verrechnungsrecht für alle ihre jeweils bestehenden Ansprüche, ohne Rücksicht auf Fälligkeit, Rückzugslimite oder Währung. Der Zeitpunkt des Forderungsausgleichs durch Verrechnung und die Auswahl des oder der zu veräussernden Pfänder erfolgt nach freiem Ermessen der pro aurum.

5.10. Bei erfolgloser Mahnung können die Rechnungsbeträge an eine mit dem Inkasso beauftragte Firma abgetreten werden. Die mit dem Inkasso beauftragte Firma wird die offenen Beträge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend machen und kann zusätzliche Bearbeitungsgebühren und Verzugszinsen ab Fälligkeitsdatum erheben.

5.11. Zahlungsverzug (Ankauf) durch pro aurum tritt erst ein, wenn nach Ablauf der auf die positive Prüfung der Ware folgende Zahlungsfrist (vgl. Ziff. 5.5) keine Zahlung durch pro aurum erfolgt ist und eine schriftliche Mahnung des Kunden um mehr als 4 (vier) Wochen fruchtlos verstrichen ist.


6.  Eigentumsvorbehalt

6.1. pro aurum bleibt Eigentümerin der Ware, bis sie die Zahlung(en) des Kunden gemäss Vertrag/Abrechnung vollständig erhalten hat. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums der pro aurum erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er pro aurum mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Kunden die Eintragung und Vormerkung des Eigentumsvorbehaltes in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

6.2. Bis zur Zahlung des Kaufpreises einschliesslich sämtlicher Forderungen (wie z. B. Versandkosten, usw.), die pro aurum gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, sind pro aurum Sicherheiten zu gewähren. Diese werden nach Wahl der pro aurum freigegeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

6.3. Verarbeitung und Umbildung der Ware erfolgt für pro aurum, ohne Verpflichtung für pro aurum. Der Kunde ist verpflichtet, pro aurum die Verarbeitung oder Umbildung der Ware unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Erlischt das (Mit-)Eigentum der pro aurum durch Verbindung oder Umbildung/Verarbeitung, so gilt als vereinbart, dass die Rechte des Kunden an der einheitlichen Sache wertmässig auf pro aurum übergehen. Der Kunde verwahrt die Rechte (z.B. Eigentumsanteil) der pro aurum unentgeltlich. An der so entstandenen Ware steht pro aurum ein gänzliches Eigentumsvorbehaltsrecht zu.

6.4. Bei Zugriffen von Dritten auf die mit einem Eigentumsvorbehaltsrecht zugunsten der pro aurum belasteten Waren wird der Kunde auf diesen Eigentumsvorbehalt hinweisen und pro aurum unverzüglich benachrichtigen, damit diese den Eigentumsvorbehalt durchsetzen kann. Alle pro aurum daraus entstehenden Kosten sind durch den Kunden der pro aurum zu erstatten.

6.5. Ein etwaiger Eigentumsvorbehalt von Seiten des Kunden an der angekauften Ware ist für pro aurum nur verbindlich, wenn dieser ausserhalb etwaiger Geschäftsbedingungen des Kunden explizit und schriftlich mit pro aurum vereinbart wurde, d.h. von pro aurum schriftlich akzeptiert wurde.

7.  Lieferung, Abholung / Gefahrenübergang, Verzug

7.1. Die Übergabe der Ware erfolgt je nach Geschäft (Verkauf/Kauf) und Wahl des Kunden wie folgt: Wählt der Kunde bei einem (1) Kauf statt einer (Selbst-)Abholung der Ware am Sitz der pro aurum einen «Kauf mit Versand» kommt es zu einer (Aus-)Lieferung der Ware an den Kunden (vgl. Prozessschritt im Online-Shop «Versandarten» oder im «Fax-Bestellformular», Punkt «Lieferauftrag»). Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Auslieferung je nach Höhe des Warenwerts Beschränkungen von Seiten des Logistikers unterfallen kann, die dazu führen, dass eine Auslieferung tatsächlich nicht beauftragt werden kann. In diesem Falle gilt für den Kunden Selbstabholung der Ware bei pro aurum. Bei einem (2) Verkauf an pro aurum (d.h. Ankauf) liefert der Kunde seine Ware grundsätzlich selbst an pro aurum bzw. organisiert diese selbst (Eigenversand). Statt einer Selbstanlieferung der Ware kann ein «Verkauf mit Versand» angefragt werden, bei dem – je nach Verfügbarkeit dieser Dienstleistung bei Logistikern – eine Abholung der Ware beim Kunden beauftragt werden kann (vgl. Prozessschritt im Online-Shop unter «Versandarten» oder im «Einreichungsformular», Punkt «Abholauftrag»).

7.2. Die Lieferung von Ware an Kunden steht unter dem Vorbehalt, dass pro aurum selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird (Selbstbelieferungsvorbehalt). Eine Pflicht von pro aurum zur Beschaffung der Ware besteht nicht. Im Fall der Nichtverfügbarkeit der Ware kann pro aurum vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird pro aurum den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht verfügbar ist. Etwaig schon erbrachte Zahlungen werden erstattet oder gleichwertige Ware zur Ersatzlieferung angeboten.

7.3. Die Auslieferung bei gewähltem Versand (Verkauf) bzw. eine – je nach Verfügbarkeit – beauftragte Abholung (Ankauf) der Ware erfolgt grds. über die (Schweizer) Post bzw. Logistik- oder Werttransportunternehmen, jedoch nur im Gebiet der Schweiz und des Fürstentum Liechtensteins.

7.4. Die Auslieferung (Verkauf) bzw. Abholung der Ware (Ankauf) erfolgt nach Absprache mit pro aurum zu einem individuell mitgeteilten Zeitpunkt/Termin an die vom Kunden angegebenen (Liefer-)Adresse. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass sich eine Auslieferung bzw. Abholung der Ware aufgrund von Marktgegebenheiten bis zu 30 Tage nach Zahlung des Kaufpreises (Verkauf) bzw. nach Annahmeerklärung der pro aurum zum Verkaufsangebot (Ankauf) erstrecken/verzögern kann.

7.5. Die Vereinbarung von Terminen zur Lieferung von Ware (d.h. Verkauf mit Zustellung) bzw. zur Abholung der Ware (d.h. An-/Kauf durch Abholtransport) durch pro aurum kann sowohl mündlich (Rückbestätigung per E-Mail) wie auch schriftlich erfolgen. Hat der Kunde nach Bestellung und Bezahlung der Ware Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Frist (vgl. Klausel zuvor) mit der Bestätigung der Änderung durch pro aurum. Mit dem Kunden vereinbarte Termine und Fristen durch pro aurum sind verbindlich. Massgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist bei einem Ankauf durch pro aurum vom Kunden ist der rechtzeitige Zugang der Ware bei pro aurum.

7.6. pro aurum ist zur Vornahme von Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist vertraglich ausgeschlossen worden.

7.7. Nutzen und Gefahr (d.h. Risiko eines zufälligen Untergangs oder die zufällige Verschlechterung der Sache) gehen auf den Kunden grundsätzlich mit Ausscheidung der Ware bei pro aurum, bei einem Kauf mit Zustellung spätestens jedoch mit der Übergabe der Ware zum Versand an das Logistik- oder Werttransportunternehmen über. Verweigert der Kunde die Annahme, gilt die Ware im Zeitpunkt der Verweigerung als zugestellt und übergeben. Wird der Versand der Ware auf Wunsch des Kunden verzögert, gehen Nutzen und Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft bzw. Aussonderung der Ware auf den Kunden über. Liegt Annahmeverzug des Kunden vor, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware – sofern diese nicht bereits übergegangen ist – spätestens mit diesem Zeitpunkt auf den Kunden über. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist pro aurum berechtigt, Ersatz des insoweit entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. pro aurum behält sich weitergehende Ansprüche oder Rechte vor.

7.8. Die Auslieferung (Verkauf) bzw. Abholung (Ankauf) von Ware an/beim Kunden erfolgt durch persönliche Übergabe an den Kunden selbst oder eine durch schriftliche Empfangsvollmacht legitimierte Person. Der Kunde/Bevollmächtigte muss die Lieferung/Erhalt der Ware durch Unterschrift bestätigen. Nimmt der Kunde diese nicht selbst in Empfang, anerkennt und akzeptiert er, dass er die volle Verantwortung für die gelieferte Ware übernimmt. Die Beschickung von Postfächern oder die Hinterlegung bei Packstationen ist ausgeschlossen. Bei der Lieferadresse muss es sich um eine Haus- bzw. Firmenadresse handeln, bei denen eine direkte Übergabe an eine Person möglich ist. Die Festlegung einer genauen Lieferzeit innerhalb der Lieferzeitspanne ist nicht möglich. Der Kunde bzw. sein Bevollmächtigter muss am Tage der Anlieferung unter der Lieferadresse ganztägig anwesend sein, da ein exakter Lieferzeitpunkt aus Sicherheitsgründen nicht vereinbart wird. Gleiches gilt sinngemäss bei Warenabholung (Ankauf vom Kunden).

7.9. Die Versand- und Logistikkosten für Auslieferung (Verkauf) bzw. Abholung (An-/Kauf) inkl. Versicherungen, Verpackung, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle usw. gehen zu Lasten des Kunden, er trägt diese. Versand- und Logistikoptionen und die damit verbundenen Kosten sind auf der Homepage von pro aurum veröffentlicht (vgl. unter proaurum.ch/infothek/versand).

7.10. Erfüllungs- bzw. Leistungsort für verkaufte und angekaufte Ware ist der Sitz von pro aurum. Zur Ware gehörige Dokumente/Papiere (Erwerbs-, Herkunfts-, Anmelde-/Verzollungsbelege etc.) sind der pro aurum ebenfalls zu übermitteln.

7.11. Der Kunde verpflichtet sich im Falle einer eigenständigen Anlieferung der Ware an pro aurum (Eigenversand) diese ausreichend versichert zu versenden. Der Versand ist so vorzunehmen, dass pro aurum den Erhalt der Ware quittieren muss. Der Kunde trägt die Beweislast für den Zugang der Sendung sowie das Versandrisiko.

7.12 Bei einem (An-)Kauf von Ware durch pro aurum sind Abweichungen bzgl. der vereinbarten Ware insbesondere hinsichtlich der Menge, Qualität, Gattung und Artikel nur nach vorherigem Hinweis des Kunden und schriftlicher Zustimmung durch pro aurum zulässig.

7.13. Die Lieferverpflichtung des Kunden bei einem Ankauf durch pro aurum entsteht sofort nach Zugang der Auftrags-/Ankaufbestätigung von pro aurum. Kommt der Kunde innerhalb von fünf (5) Werktagen ab Zugang der Auftrags-/Ankaufbestätigung seiner Lieferverpflichtung nicht nach, kommt er ohne weitere Mahnung der pro aurum in Verzug.

7.14. Verzug der pro aurum tritt erst ein, wenn zu einem vereinbarten Termin oder Frist keine Übergabe/Lieferung (Verkauf) bzw. Abholung/Zahlung (Ankauf) durch pro aurum erfolgt ist und eine schriftliche Mahnung des Kunden um mehr als 4 (vier) Wochen fruchtlos verstrichen ist.

7.15. Tritt in Bezug auf die Auslieferung/Abholung eine Leistungsstörung ein (Nichtleistung, Spätleistung, Schlechtleistung, Verletzung Nebenleistungs- und Sorgfaltspflichten etc.) und beruht diese auf einer aussergewöhnlichen Marktlage, Engpässen auf den internationalen Rohstoffmärkten oder auf höherer Gewalt bzw. auf sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren (und/oder bei Vertragsabschluss unverschuldet unbekannten) Ereignissen (vgl. unten Klausel 13), ist pro aurum von den vertraglichen Leistungspflichten suspendiert, es verlängert sich die vereinbarte Leistungszeit um die Dauer der Störung. pro aurum wird Kunden hierüber nach Kenntnis umgehend informieren. Unabhängig hiervon ist pro aurum berechtigt, jederzeit vom Vertrag (auch teilweise) zurückzutreten.

7.16. Die Durchführung einer Auslieferung bzw. Abholung bzw. die Kostentragung hierfür hat keine Auswirkung auf den Erfüllungs- bzw. Leistungsort.

 

8. Gewährleistung / Prüfpflicht und Mängelrüge

8.1. Die Behandlung von Mängeln der Ware (d.h. Abweichung der gelieferten Ist- von der vertraglichen Sollbeschaffenheit) sowie die Rechte des Kunden bei Mängeln bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

8.2. Der Kunde hat die Ware bzw. die Beschaffenheit der Ware bei Erhalt (d.h. bei Übergabe bei Selbstabholung bzw. bei Ablieferung bei Versand) unverzüglich zu prüfen. Wird Ware mit offensichtlichen Schäden an der Verpackung oder am Inhalt/der Ware selbst übergeben/angeliefert, so hat der Kunde diese, unbeschadet seiner etwaigen Mängelrechte, unverzüglich bei der übergebenden/ anliefernden Person zu reklamieren/rügen und im Falle einer Ablieferung bei Versand deren Annahme zu verweigern. Der Kunde ist überdies verpflichtet, sich eine Schadenbestätigungsmeldung der übergeben/anliefernden Person aushändigen zu lassen. Im Falle eines Versands hat ein Kunde zusätzlich alle Transportschäden unverzüglich pro aurum zu melden/zu rügen. Weiter obliegt es demKunde n, die bestellte Ware unverzüglich bei Erhalt zu prüfen. Für allfällige Mängel oder Abweichungen von der Bestellung muss pro aurum noch am Tag der Lieferung entweder per Telefon über die Nummer +41 (0)44 716 56 00 oder per E-Mail info@proaurum.ch benachrichtigt und der Mangel gerügt werden. Hiernach können vom Kunden nur noch versteckte Mängel geltend gemacht werden, welche unverzüglich nach Entdeckung pro aurum gemeldet/gerügt werden müssen. Eine verspätete, versäumte bzw. fehlerhafte Prüfung bzw. Mängelrüge wird als Genehmigung des Kunden angesehen, die zum Rechtsverlust des Kunden führt (Art. 201 OR).

8.3. Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei einer nur unerheblichen Abweichung der Ware von der vereinbarten Beschaffenheit bzw. nicht bei einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Ware.

8.4. Der Kunde trägt die Beweislast für (i) die Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges, für (ii) den Sachmangel selbst, (iii)den Ze itpunkt der Feststellung des Mangels und für (iv) die Rechtzeitigkeit seiner Rüge.

8.5. Gewährleistungsansprüche aus Sachmängeln verjähren nach Ablauf eines Jahres nach Übergabe/Ablieferung der Ware (auch bei versteckten Mängeln). In einer etwaigen Zusicherung einer Eigenschaft liegt keine Verlängerung der Verjährungsfrist.

8.6. Durch Eigenschaftsbeschreibungen der Ware – u. a. im Rahmen von Vorgesprächen und Auskünften sowie in Prospekten oder Werbeanpreisungen – ist keine Garantieerklärung oder Zusicherung einer Eigenschaft der Ware durch pro aurum verbunden.

8.7. Die Akzeptanz der durch Kunden zum Verkauf eingereichten Ware durch pro aurum steht unter dem Vorbehalt (bzw. die Annahmeerklärung unter der aufschiebenden Bedingung) der positiven Prüfung der Ware insbesondere auf Echtheit, Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit/Wiederverwertbarkeit (vgl. oben 3.4 bzw. Folgen 5.5). Von pro aurum entdeckte Mängel werden unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Kunde auf den Einwand einer verspäteten Mängelrüge.

8.8. Bei Rechtsmängeln in Bezug auf angekaufte Ware stellt der Kunde die pro aurum von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, d.h. er hält die pro aurum vollumfänglich schad- und klaglos.

8.9. Entstehen pro aurum bei einem Ankaufsgeschäft infolge der mangelhaften Ware Kosten, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Kunde diese Kosten zu tragen.

9.  Verwahrung, Lagerung

9.1. pro aurum bietet ihren Kunden für die bei pro aurum erworbenen Edelmetalle auch eine Verwahrung in Lagern in der Schweiz an. Grundsätzlich erfolgt die Lagerung im Rahmen einer Sammelverwahrung. Der Kunde erklärt sich spätestens durch Inanspruchnahme der Verwahrung mit einer gattungsmässigen Sammelverwahrung einverstanden. Mindesteinlagerungswert von Edelmetallen im Rahmen einer Sammelverwahrung ist CHF 10`000.- (Schweizer Franken zehntausend) bzw. dem jeweiligen Gegenwert in EURO (€).

9.2. Für die Bedingungen der Lagerung (u.a. die Form der Aufbewahrung, die Vergütung für die Verwahrung/Lagerung, die lagerbaren Edelmetalle, Mindestwert- bzw. -lagermengen, Zahlungsweise sowie die Entnahme von Edelmetallen etc.) gilt das jeweils aktuelle „Reglement für Verwahrung - Bedingungen für die Lagerung von Edelmetallen“.

10. Einhaltung gesetzlicher und regulatorischer Vorschriften / Melde-, Offenlegungs-, Steuer- und Abgabepflichten von Kunden

10.1. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass pro aurum als «Finanzintermediär» nach Schweizerischem Geldwäschereigesetz („GwG“, SR 955.0) qualifiziert und dessen einschlägigen Bestimmungen untersteht. In diesem Zusammenhang ist pro aurum einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen und untersteht weiteren regulatorischen Vorgaben. Dies führt für pro aurum zur Beachtung und Erfüllung von gesetzlichen und regulatorischen (Sorgfalts-)Pflichten (u.a. «Know your customer, KYC»-Prinzip zur Verhinderung von Geldwäscherei), die u.a. die Identifizierung von Kunden (und ggf. des Eröffners einer Geschäftsbeziehung), Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, des Kontrollinhabers, weitergehenden Abklärungspflichten, Dokumentationspflichten etc. sowie bei Geldwäschereiverdacht eine Pflicht zur Meldung und weitergehenden Massnahmen beinhalten. Dementsprechend anerkennt und akzeptiert der Kunde die damit einhergehenden Verpflichtungen und kommt den Aufforderungen der pro aurum zur Einhaltung der Verpflichtungen nach. So hat sich ein Kunde bspw. bei einer oder mehreren verbundenen Transaktionen, welche als Kassageschäft qualifizieren und den Betrag von CHF 15‘000.00 (Schweizer Franken fünfzehntausend) übersteigen, mittels amtlichen Identifizierungsdokument mit Lichtbild im Original oder in echtheitsbestätigter Kopie auszuweisen (bei natürlichen Personen und Inhabern von Einzelunternehmen: Pass, bei ID/Personalausweisen Vorder- und Rückseite; bei juristischen Personen oder Personengesellschaften: anhand eines Auszugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis, der Statuten, Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente und zusätzlich den Bevollmächtigungsbestimmungen) und eine schriftliche Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung sowie über die Kontrollinhaberschaft bei Gesellschaften abzugeben.

10.2. Bei einem Ankauf von Ware behält sich pro aurum unabhängig gesetzlicher Bestimmungen bzw. regulatorischer Vorgaben und der Transaktionshöhe eine Identifizierung des Kunden vor.

10.3.Diese Aufzählung von Massnahmen ist nicht abschliessend. pro aurum behält sich unabhängig dem Vorstehenden insbesondere vor, im Einzelfall eine Identitätsprüfung und -aufzeichnung vorzunehmen, ferner jederzeit weiterführende Informationen einzuholen.

10.4. Kommt der Kunde den vorstehenden Verpflichtungen nicht innert Frist oder nur ungenügend/unvollständig nach, behält sich pro aurum zudem einen Nichteintritt bzw. bei eventuell bereits abgeschlossenem Rechtsgeschäft einen Rücktritt vor. Die Rechte der pro aurum ergeben sich u.a. aus den Bestimmungen zu 3.11.

10.5. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Informationen zum Kunden von Aufsichtsorganen und Prüfern der Selbstregulierungsorganisation bzw. öffentliche Stellen und Institutionen bei Vorliegen einer gesetzlichen oder behördlichen bzw. regulatorischen Verpflichtung und/oder Verfügung (z.B. Strafverfolgungsbehörden, Finanzbehörden, Gericht etc.) jederzeit angefragt und eingesehen werden können.

10.6. Der Kunde ist verpflichtet und sichert die Einhaltung bzw. Beachtung aller auf ihn anwendbaren gesetzlichen sowie regulatorischen Vorschriften/Bestimmungen in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu pro aurum und den hierbei zu Grunde liegenden Vermögensgegenständen zu.

10.7. Der Kunde ist allein verantwortlich und sichert zu, seinen etwaigen Melde-, Deklarations-, Steuer- und Abgabepflichten etc., die ihm gegenüber im Zusammenhang mit Einkünften/Einkommen und dem Besitz/Eigentum bzw. seiner wirtschaftlichen Berechtigung an Vermögenswerten unter Umständen, gegenüber Behörden, Steuer-/Finanzämtern, Gesellschaften und Börsen etc. entstehen/ihn treffen, nachgekommen zu sein bzw. erfüllt zu haben bzw. auch künftig nachzukommen und zu erfüllen.

10.8. Insbesondere sichert der Kunde zu, dass sämtliche bei der pro aurum im Rahmen der Geschäftsbeziehung (Handel, Lagerung etc.) eingebrachten und künftig einzubringenden Vermögenswerte (Folgetransaktionen) nicht aus kriminellen Handlungen bzw. illegalen Quellen stammen, insbesondere bei einem Verkauf von Ware an pro aurum – falls erforderlich – vom Kunden bspw. alle Pflichten eingehalten wurden, insbesondere die Einfuhrdeklaration für Edelmetalle in die Schweiz erfüllt/vollzogen wurde, und Einkünfte/Vermögensgegenstände
am persönlichen Steuerdomizil des Kunden ordnungsgemäss deklariert und versteuert sind bzw. folgend weiter deklariert und versteuert werden.

10.9. pro aurum trifft zum Vorstehenden weder eine Mitwirkungs- noch eine Hinweispflicht.

11. Mitwirkungs- / Mitteilungspflichten

11.1. Eine ordnungsgemässe Geschäftsbeziehung (Eintritt/Vollzug) erfordert, dass der Kunde pro aurum alle hierzu erforderlichen sowie gesetzlich und/oder regulatorisch notwendigen Informationen sowie auch Änderungen derselben unverzüglich wahrheitsgemäss, vollständig und korrekt mitteilt.

11.2. Der Kunde sichert entsprechend zu, dass alle von ihm bei der Kontaktnahme zur pro aurum, bei Bestellung bzw. Registrierung im Online-Shop oder bei Bestellung per Brief, E-Mail oder Telefax etc. getätigten Angaben sowie auch weitere von pro aurum ggf. in diesem Rahmen (nach-)verlangten Daten/Informationen (wie u.a. Name, Vorname, Wohn-/Sitz-/Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Herkunftsnachweis(e) Vermögenswerte, Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten, Kontrollinhabereigenschaft, Steuerdomizil, Kontakt- und Korrespondenzangaben etc.) wahrheitsgemäss, vollständig, korrekt und aktuell bzw. gültig sind. Dies gilt für alle Daten/Informationen betreffend den Kunden selbst, seiner Bevollmächtigten und Vertreter, den/die wirtschaftlich Berechtigten, Kontrollinhaber, Begünstigten und ggf. weitere von einem Kunden an der Beziehung mit pro aurum beteiligten Personen.

11.3. Der Kunde hat diese Daten/Informationen auf aktuellstem und gültigen Stand zu halten. Änderungen dieser Daten/Informationen sowie den Widerruf von erteilten Vollmachten und/oder Vertretungs-/Zeichnungsberechtigungen hat der Kunde der pro aurum unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Mitteilungen durch pro aurum gegenüber dem Kunden gelten unter diesem Aspekt als erfolgt, wenn sie an die letzte vom Kunden bekanntgegebene Adresse abgesandt worden sind.

11.4. Der Kunde nimmt überdies zur Kenntnis und akzeptiert, dass von ihm abgegebene Erklärungen ihren Inhalt umfassend und zweifelsfrei erkennen lassen müssen (Auftragsklarheit). Hiervon abweichende Erklärungen können zu Verzögerungen zu Lasten des Kunden oder – soweit eine umgehende Klärung nicht möglich ist– zu einer teilweisen oder vollständigen Zurückweisung führen. Der Kunde hat auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu achten. Er verpflichtet sich insbesondere Änderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen von Aufträgen als solche deutlich zu kennzeichnen.

11.5. Die Vertragssprache ist deutsch. pro aurum ist grundsätzlich berechtigt, erforderliche fremdsprachige Urkunden und Dokumente zurückzuweisen und Handlungen so lange zu verweigern, bis der Kunde die eingeforderte Form wahrt (bspw. eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt wird, ggf. mit Apostille). Gleiches gilt für Erklärungen, die bestimmten Formerfordernissen unterliegen. Etwaige Ansprüche des Kunden gleich welcher Art werden ausgeschlossen.

12. Hinweise zu digitalen Auftritten

12.1. pro aurum achtet bei digitalen Auftritten (bspw. bei der Anzeige von Informationen auf der Website bzw. im Online-Shop) auf geschäftsübliche Sorgfalt. Jede weitergehende Gewährleistung und dessen ungeachtet eine Haftung für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit des Auftritts/der Informationen wird vollumfänglich ausgeschlossen. Die angezeigten Informationen und Mitteilungen gelten als vorläufig und unverbindlich, es sei denn, gewisse Angaben werden im Rahmen einer Funktion ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

12.2. Aus technischen Gründen oder wartungsbedingt kann pro aurum keinerlei Gewähr für einen jederzeitig störungsfreien, ununterbrochenen Zugang zu digitalen Auftritten übernehmen (bspw. zur Website bzw. Online-Shop).

12.3. Kontaktiert der Kunde pro aurum via E-Mail oder gibt er pro aurum seine E-Mail-Adresse bekannt, erklärt er sich gleichzeitig damit einverstanden, dass pro aurum ihn ebenfalls via E-Mail kontaktieren kann.

12.4. Der Kunden nimmt zur Kenntnis und ist sich bewusst, dass bei der Inanspruchnahme von digitalen Kanälen nicht auszuschliessen ist bzw. grds. jederzeit die Möglichkeit besteht, dass sich unberechtigte Dritte unbemerkt Zugang zu seinem EDV-System verschaffen können/zu verschaffen versuchen. Es liegt folglich in der alleinigen Verantwortung des Kunden, sich über die für seine individuelle Situation erforderlichen üblichen Sicherheitsvorkehrungen bzw. Schutzmassnahmen genau zu informieren und diesen nachzukommen (z.B. durch Verwendung einer Firewall und eines Anti-Virus-Programms etc., die laufend zu aktualisieren sind), um etwaig bestehende Sicherheitsrisiken (z.B. die Risiken im Internet) zu minimieren. Insbesondere sollten Kunden (nicht abschliessende Aufzählung von Massnahmen) Betriebssystem und Browser u.a. aktuell halten, so bspw. die von den jeweiligen Anbietern zu Verfügung gestellten und empfohlenen Sicherheitskorrekturen installieren. pro aurum übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit bzw. tatsächliche Effektivität der vorstehenden unverbindlichen Hinweise.

12.5. Der Kunde stellt bei seinem Tätigwerden/Handeln gegenüber pro aurum sicher, insbesondere bei Erteilung von Aufträgen, dass er alle Vorsichtsmassnahmen, welche das Risiko von Betrugshandlungen vermindern, beachtet. Stellt der Kunde Unregelmässigkeiten fest, teilt er diese pro aurum umgehend mit. Schäden, die dem Kunden selbst sowie pro aurum entstehen, die auf einer Nichtbeachtung bzw. Verletzung dieser Mindestschutzmassnahmen bzw. Sorgfaltspflichten durch den Kunden beruhen, trägt ausschliesslich der Kunde.

 

13. Haftung (Begrenzung, Ausschluss)

13.1. pro aurum haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügte Schäden. Die Beweislast für einen Schaden sowie ein Verschulden obliegt dem Kunden.

13.2. Die Haftung von pro aurum ist ausgeschlossen, soweit die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) oder andere gesetzliche Bestimmungen einen Ausschluss zulassen. Entsprechend ist die Haftung der pro aurum für leichte oder mittlere Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben Ansprüche aus Produktehaftpflicht sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

13.3. Force Majeure / Haftungsausschluss

pro aurum haftet nicht für:

(i) Leistungsstörungen gleich welcher Art (d.h. Nichtleistung, Spätleistung, Schlechtleistung, Verletzung von Nebenleistungs- und Sorgfaltspflichten betreffend: 1. An-/Verkauf, 2. Lagerung/Verwahrung, 3. Herausgabe, Auslieferung/Versand/Abholung/Prüfung etc.) sowie

(ii) wirtschaftliche und/oder rechtliche Nachteile und/oder Schäden,

soweit diese durch höhere Gewalt oder durch sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare (und/oder bei Vertragsabschluss unverschuldet unbekannte) Ereignisse verursacht worden sind, die pro aurum nicht zu vertreten hat (bspw. aber nicht abschliessend: Mobilmachung, Krieg, Invasion, Bürgerkrieg, Revolution, Aufruhr, Terrorismus, Hacker-/Cyber-Angriffe, Naturgewalt, Epidemien, Pandemien und sonstige Krankheiten oder Keime, Naturkatastrophen, Überschwemmungen, Feuerschäden, Betriebsstörungen, Energiebeschaffung, Atomunfall, Ausfall oder Einschränkungen von IT- oder Telekommunikationseinrichtungen oder –netzen, hoheitliche Eingriffe, behördliche Maßnahmen im In- oder Ausland, Beschlagnahme, Konfiskation, Blockade, Embargo, Sabotage, Geiselnahmen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen, Materialknappheit, Verkehrsstörungen etc.).

13.4. Für eine allfällig sich ergebende Haftung der pro aurum gilt:

(i) Für direkte oder unmittelbare Schäden haftet die pro aurum nur begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, maximal nur bis zum Wert der Gegenleistung/Warenwert (gem. Abrechnung) in Schweizer Franken (CHF)

(ii) Eine Haftung der pro aurum für mittelbare oder indirekte Schäden bzw. Folge- oder Sonderschäden ist ausgeschlossen (wie bspw. – in nicht abschliessender Aufzählung - für Schäden aufgrund von Nutzungsausfall, Umsatz oder entgangenem Gewinn oder anderen Einkünften, Kapitalkosten, Zinsen, Produktschäden oder Kosten für den Erwerb von substituierenden Waren, Verlust von Aufträgen, erhöhten Ausgaben oder Betriebsunterbrechungen etc.), soweit sie von pro aurum nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden. Für eine allfällige Haftung gilt ebenfalls die unter 13.4 (i) genannte maximale Haftungsbegrenzung.

Die Beweislast für einen Schaden und das Verschulden obliegt dem Kunden.

13.5. Die Haftung für Hilfspersonen gemäss Art. 101 Obligationenrecht (OR) wird gänzlich/vollumfänglich ausgeschlossen. Steht der Verzichtende im Dienst des anderen Teiles, wird die Haftung für leichtes Verschulden wegbedungen.

13.6. Alle vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten gleichermassen für vertragliche, als auch ausservertragliche bzw. quasivertragliche Ansprüche. Alle vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch zu Gunsten der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter, Organe, Erfüllungsgehilfen und Hilfspersonen der pro aurum oder sonstiger Dritter, derer sich pro aurum zur Vertragserfüllung bedient.


14. Legitimation

14.1. pro aurum behält sich jederzeit die Feststellung der Identität eines Kunden oder die Prüfung der Echtheit von Unterschriften auf Urkunden oder sonstigen Schriftstücken anhand von geeigneten Legitimationspapieren oder sonstiger Verfahren zur Identifizierung von Kunden vor.

14.2. Nach dem Tode eines Kunden kann pro aurum zur Klärung der (rechtsgeschäftlichen) Berechtigung auftretender Personen die Vorlage einer Sterbeurkunde, eines Erbscheins oder eines ähnlichen amtlichen/gerichtlichen Zeugnisses im Original bzw. beglaubigter Abschrift verlangen. Fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der pro aurum mit deutscher Übersetzung vorzulegen (notariell beglaubigt, ggf. mit Apostille).

14.3. pro aurum behält sich bis zu einer ausreichend geführten Legitimation der auftretenden Person(en) vor, verlangte Massnahmen, Handlungen oder den Eintritt in oder Vollzug von Rechtsgeschäften nicht auszuführen. Etwaige Ansprüche gleich welcher Natur sind ausgeschlossen.

14.4. Werden pro aurum ausländische Urkunden als Ausweis der Person oder zum Nachweis einer Berechtigung vorgelegt, so behält sie sich ungeachtet der Voraussetzungen des vorgehenden Absatzes das Recht vor, zu prüfen, ob diese Urkunden zum Nachweis geeignet sind, oder ob weitere Aus-/Nachweise beizubringen sind (bzgl. Fremdsprachen/Übersetzungen gilt ferner 14.2).

14.5. pro aurum ist berechtigt, an die Person(en), die im Erbschein als Erbe(n) oder als berechtigte Person(en) ausgewiesen werden auch als (einzel-)verfügungsberechtigt anzusehen und mit befreiender Wirkung an sie zu leisten. Etwaige Ansprüche gleich welcher Natur sind ausgeschlossen. 

15. Datenschutz

15.1. pro aurum unterliegt datenschutzrechtlichen Vorgaben/Bestimmungen und bearbeitet und nutzt personenbezogene Daten der Kunden nur im Rahmen derselben. In jedem Fall gelten die gesetzlichen und/oder aufsichtsrechtlichen/behördlichen Auskunfts- bzw. Meldepflichten der pro aurum. Der Kunde ist damit einverstanden, dass Kundendaten von pro aurum zur Erfüllung gesetzlicher oder regulatorischer Auskunftspflichten sowie zur Wahrung berechtigter Interessen offengelegt werden dürfen.

15.2. Weitere Informationen zum Umgang mit/Bearbeitung von personenbezogenen Daten und welche Einflussmöglichkeiten bzw. Rechte ein Kunde hierbei hat, finden sich auf der gesonderten Datenschutzerklärung und den Datenschutzhinweisen der pro aurum. Diese gelten und (deren etwaige Aktualisierungen) können über die Website der pro aurum jederzeit eingesehen/abgerufen und ausgedruckt werden: proaurum.ch/datenschutz.

 

16. Überwachung

16.1. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass pro aurum berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, aus Schutz-/Sicherheitsgründen sowie zwecks Aufklärung allfälliger Straftaten die Geschäftsräume (d.h. u.a. die Schalterhalle, den Zugang zur Schliessfachanlage etc.) mit Bildaufzeichnungssystemen zu überwachen und die Aufnahmen für eine beschränkte Zeitdauer aufzubewahren.


17. Schlussbestimmungen

17.1. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahren und Erfüllungsort ist der Sitz der pro aurum Schweiz AG. Für Kunden mit (Wohn-) Sitz im Ausland ist der Sitz der pro aurum auch zugleich Betreibungsort. pro aurum ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem (Wohn-)Sitzgericht bzw. bei jedem anderen zuständigen Gericht zu verklagen/zu belangen. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Gerichtsstände.

17.2. Alle Rechtsbeziehungen des Kunden mit der pro aurum unterstehen schweizerischem Recht unter Ausschluss allfälliger Kollisionsnormen. Insbesondere wird das UN-Kaufrecht (CISG) ausgeschlossen.

17.3. Sollten einzelne Bedingungen nichtig, oder ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt, diese bleiben in vollem Umfange wirksam. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bedingung ist eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bedingung am nächsten kommt, aber noch rechtlich zulässig ist. Dasselbe gilt ebenso, soweit Regelungslücken nachträglich erkannt werden. An ihre Stelle soll eine Regelung treten, die bei sachgerechter Abwägung der Interessen gewählt worden wäre, wenn das Fehlen der Regelung bewusst gewesen wäre.

17.4. pro aurum behält sich vor, jederzeit die Allgemeinen und/oder Besonderen Geschäftsbedingungen zu ändern (u.a. wegen Gesetzes- und/oder Rechtsprechungsänderungen, Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse etc.). Diese Änderungen werden dem Kunden vorgängig schriftlich oder auf andere geeignete Weise bekanntgegeben (bspw. durch Aushang oder elektronisch). Sie treten mit Bekanntgabe in Kraft und gelten von Kunden als anerkannt und genehmigt und werden zum Vertragsbestandteil, mit der ersten Nutzung des Angebots bzw. Dienstleistungen durch den Kunden seit Bekanntgabe bzw. spätestens – sofern ein Dauerschuldverhältnis zu Grunde liegen sollte –, wenn der Kunde nicht innert Monatsfrist seit Bekanntgabe widerspricht (d.h. Zugang der Mitteilung bei pro aurum).

AGB der pro aurum Schweiz AG, Version 6.0

Kilchberg, im August 2023